Viele haben Ihre eigene Meinung zu bestimmten Vertragsbestimmungen, welche meist durch vermeintlich schlüssige Vermutungen, Falschinformatinen sowie Vertragsabweichungen entstanden sind. Das man sich auf solche Gegebenheiten nicht verlassen sollte, dürfte mittlerweile klar sein. Im folgenden Artikel zeigen wir Ihnen die 3 größten Vertragsirrtümer auf, welche Sie in zukunft kennen und verstehen sollten.
Die 3 größten Vertragsirrtümer im Ranking
1. Alles was gekauft wird, kann auch wieder umgetauscht werden
Das ist Falsch ! Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Umtauschrecht. Solange die gekaufte Ware in einwandfreiem Zustand ist und nicht durch schlechte Verarbeitung, überschrittenes Haltbarkeitsdatum beim Kauf oder ähnliche Mängel aufweist, liegt es rein im Ermessen des Verkäufers ob er Ihnen die Ware umtauscht. Der Umtausch ist also rein von der Kulanz des Vertragspartners abhängig. Ausnahme stellt hier ein Umtauschrecht dar, welches der Verkäufer durch Aushängeschilder im Geschäft oder Sonstiges selber anbietet. In diesem Falle muss Er sich an Sein versprechen halten. Zudem kann auch vom Vertrag zurückgetreten werden, wenn der Verkäufer gerade beim Verkauf von gebrauchten Produkten. schwerwiegende Mängel arglistig verschweigt und vertraglich nicht aufführt. Dies kommt beispielsweise häufig beim Kaufvertrag Küche vor.
Tipp: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob das Produkt welches Sie kaufen möchten Ihren Ansprüchen standhält, so fragen fragen Sie einfach vor dem Kauf nach ob ein Umtausch möglich wäre.
2. Kinder dürfen keine Verträge abschließen
Stimmt ebenfalls nicht ! Kinder sind vom 7. bis 18. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig. Geht das Kind nun in den Süssigkeitenladen und kauft sich anstatt wie die Eltern es gesagt haben 5 statt 1 Lakritzsstangen hat dieses einen Kaufvertrag abgeschlossen. In diesem Fall könnten die Eltern jedoch eingreifen und die restlichen 4 Lakritzstangen zurückgeben, da das Kind ja nur beschränkt geschäftsfähig ist.
3. Ein Vertrag muss immer schritflich sein
Dies ist Vertragsirrtum Nummer 1 ! Im Kaufrecht kann man Verträge bis auf ein Paar wenige Ausnahmen auch mündlich abschließen. Es macht rechtlich keinerlei Unterschiede ob Sie sich beim Hundezüchter einen Hund per Kaufvertrag beschaffen oder gar einen Ferrari beim Autohändler gekauft wird. Die mündliche Zusage muss im Falle einer Abstreitung des Vertragabschlusses aber immer vom anderen Vertragspartner bewiesen werden können. Beispielsweise durch Zeugen, welche beim mündlichen Vertragsabschluss anwesend waren.