3 Vertragsfakten zum Arbeitsvertrag die jeder kennen sollte

Wer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat ist somit eine Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber eingegangen. Doch wissen sie wirklich welche Rechte sie haben und welche Sonerregelungen gelten können. Falls Nein finden Sie in unserer folgenden Auflistung 3 wichtige Vertragsfakten, die sowohl jeder Arbeitnehmer als auch jeder Arbeitgeber kennen sollte um im späteren Arbeitsaltag bzw. Kündigungsvorgang böse Überraschungen und Vertragsirrtümer im Vorfeld zu vermeiden.

Vertragsfakt 1: Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich vorliegen um gültig zu sein

Die mündliche Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt bei Arbeitsverträgen als rechtskräftiger Vertrag. Diese Art des Vertragsabschlusses kommt überwiegend in Handwerksbetrieben vor. Hier empfiehlt es sich einen nachträglichen Arbeitsvertrag vom Chef einzufordern, da im Falle einer Kündigung bei Streitigkeiten diverse Probleme zu einzelnen Vertragsinhalten auftreten können.

Vertragsfakt 2: Der Arbeitgeber kann sie bei Krankheit oder im Urlaub sehr wohl kündigen

Egal ob sie gerade Krank sind oder eine kleine Weltreise in ihrem wohlverdienten Urlaub unternehmen. Der Arbeitgeber hat das Recht, sie auch während dieser Zeit zu kündigen. Gerade eine Kündigung in der Urlaubszeit kann hier besonders Fatal für den Arbeitnehmer sein, da es vorkommen kann das die im Briefkasten liegende Kündigung 3 Wochen lang nicht gesehen geschweigeden geöffnet wird. In genau diesen 3 Wochen seit dem Zeitpunkt der Ausstellung kann der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungschutzklage einreichen. Versäumt er dies, so ist die Kündigung endgültig wirksam.

Vertragsfakt 3: Dem Arbeitnehmer steht bei einer Kündigung keine Abfindung zu

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich kein Recht auf eine Abfindung. Dabei spielt es keine Rolle welche Stellung er im Unternehmen hat oder wie lange er dort schon angestellt ist. Eine Abfindungszahlung nach der Kündigung durch den Arbeitgeber ist immer von freiwilliger Natur. Oft wird es jedoch so geregelt wie im Kündigungsschutzgesetz beschrieben. Dort wird geregelt dass der zu kündigende Angestellte ein Recht auf eine Abfindungszahlung hat, sofern er dies Vom Arbeitgeber zuvor im Kündigungsschreiben schriftlich angeboten bekommen hat, um dafür wiederum auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten.

Vertragstipp:

Versuchen sie schon bei der Einstellung eine mögliche Abfindung auszuhandeln.